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Statuten

SPECIAL PEOPLE Inclusion Association, Stand 21. Juli 2025

Die vorliegenden Statuten bilden das rechtliche Fundament für die Tätigkeit des Vereins «SPECIAL PEOPLE Inclusion Association – Verein zur Förderung der demokratischen Gesellschaftsentwicklung in Europa», kurz «SPIA». Sie dienen der Verwirklichung des Vereinszwecks, der in der Förderung von Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Selbstbestimmung für alle Menschen, insbesondere jene mit Behinderung oder Förderbedarf, besteht. Als Leitfaden für unsere Organisation definieren diese Statuten die Struktur, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die internen Abläufe und stellen sicher, dass unser Engagement transparent, gemeinnützig und im Einklang mit den Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft erfolgt.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen «SPECIAL PEOPLE Inclusion Association – Verein zur Förderung der demokratischen Gesellschaftsentwicklung in Europa». Die Kurzbezeichnung lautet auf «SPIA». Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein SPECIAL PEOPLE Inclusion Association  (in Folge SPIA) bezweckt in seiner nationalen und internationalen Tätigkeit die Förderung von Gleichberechtigung, Chancengleichheit, umfassende Mitbestimmung und Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen unserer demokratischen Gesellschaft für alle Menschen und insbesondere jenen mit Behinderung oder Förderbedarf. Im Fokus dabei steht die optimale Integration in Alltägliches zu gleichen Rechten sowie die Überwindung und Beseitigung von Barrieren und Ungleichheit.

Als privater, gemeinnütziger, nicht kommerzieller und wohltätiger Verein ist SPIA Teil unserer demokratischen Gesellschaft in Europa: »Nichts über uns ohne uns« – Grundsatz der UN-Behindertenkonvention. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und verfolgt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen:

 

  • Versammlungen und Treffen der Mitglieder

  • Beratungs-, Informations-, Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltungen

  • Vernetzung durch elektronische Informationstechnologien Internet, E-Mail, Newsletter, Webseite

  • Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

  • Erträge aus Veranstaltungen und Betrieben

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

  • Private und öffentliche Subventionen

  • Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge

  • Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 6 Euro pro Jahr. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die mit der Ethikrichtlinie (www.spia.org/ethikrichtlinie) des Vereins übereinstimmt und den Vereinszweck unterstützt.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss oder durch den unbezahlten Mitgliedsbeitrag, nach einer Zahlungsfrist von 14 Tagen.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, der bereits bezahlte Jahresbeitrag wird vom Kündigungsdatum unabhängig nicht refundiert. Gleichzeitig erlischt mit dem Kündigungsdatum das Recht auf Stimmabgabe und Teilnahme an der Generalversammlung.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zu wieder handelt, ausschließen. Der Ausschluss erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die «Mitgliederversammlung» im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen sechs Wochen statt.

 

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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